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Curriculum 2010/2011 für den Universitätslehrgang Energiemanagement

gültig ab WS 2008/09

§ 1 Zielsetzung

(1) Ziel des Universitätslehrgangs Energiemanagement Recht – Technik -
Wirtschaft ist, - vor dem Hintergrund der Umbrüche in der Energiewirtschaft - den
Absolventen und Absolventinnen des Lehrgangs sowohl theoretisch fundiertes als
auch praktisch hochrelevantes Wissen zu vermitteln, insbesondere sollen

Absolventinnen und Absolventen

1. aus rechtlicher Sicht
  • die Einbettung des Energierechtes in die grundlegenden Systembezüge der Staatsorganisation und des staatlichen Handelns verstehen,

  • die Wesenszüge des österreichischen und europäischen Energierechts sowie die aktuellen Hauptfragen des Energierechts kennen,

  • Energierechtsfragen fallorientiert analysieren können.

2. aus technischer Sicht:
  • Grundlagen in Chemie, Elektrotechnik, Physik, Mechanik, Werkstoffkunde und Ökologie, die für das Verstehen von energietechnischen Fragestellungen Voraussetzung sind, beherrschen, sowie

  • die Chancen und Risiken von unterschiedlichen Energieerzeugungstechnologien von der Planung/Projektierung bis zur Stilllegung/Entsorgung verstehen, und

  • Energiewirtschaft im systemischen Zusammenhang betrachten können.

3. aus wirtschaftlicher Sicht:
  • makroökonomische sowie umweltökonomische Zusammenhänge verstehen und die Rolle der einzelnen Energieträger im gesamtwirtschaftlichen Kontext analysieren können.

  • die europäischen wie auch die internationalen energiepolitischen Hintergründe sowohl aus rechtlicher, als auch aus ökonomischer Sicht betrachten können, sowie

  • das Risikomanagement bei Energieträgern (Absicherung von (Preis-) Risiken (Hedging)) an Fallbeispielen durchführen können, und

  • betriebswirtschaftliches Wissen und insbesondere Fragen des betrieblichen Rechnungswesens auf Energiefragen anwenden können.

(2) Die Adressatinnen und Adressaten des Universitätslehrgangs
Energiemanagement Recht – Technik – Wirtschaft sind insbesondere:
  • Absolventinnen und Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen,

  • Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Energieunternehmen,

  • Verantwortliche für Energiefragen in mittleren und großen Unternehmen sowie in einschlägigen öffentlichen Einrichtungen, Verbänden bzw. der Verwaltung,

  • Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger in der Politik und Verwaltung

  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Forschungsinstituten, Unternehmensberatungen, u.ä.

  • Trainees in Energieproduktions-, Energieverteilungs- und Energieverkaufsunternehmen.

(3) Dieses Unterrichtsziel soll didaktisch vor allem dadurch erreicht werden, dass
neben Basiswissen auch für Absolventinnen und Absolventen einschlägiger
Studiengänge vertiefendes Wissen aus den Bereichen Energierecht, Energietechnik
und Energiewirtschaft von ausgewiesenen Expertinnen und Experten vermittelt wird.
Die Verknüpfung von theoretischem Wissen mit praxisrelevanten Kenntnissen soll

eine praxisorientierte Ausbildung sicherstellen.

§ 2 Studiendauer und Gliederung

(1) Die Studiendauer beträgt drei Semester. Während dieser Zeit sind Pflichtlehrveranstaltungen
im Ausmaß von 37,5 Semesterstunden (im Folgenden als SSt abgekürzt)
sowie die Anfertigung einer Master-Thesis vorgeschrieben.
(2) Die Einteilung in Semester kann unabhängig von den Fristen gemäß § 52 UG
2002 bzw. der Festlegung des Studienjahres durch den Senat erfolgen; durch die
Einbeziehung von nach dem Gesetz lehrveranstaltungsfreien Zeiten kann somit die
Zeitdauer für das Erreichen des Abschlusses verkürzt werden.
(3) Das gesamte Aufbaustudium ist berufsbegleitend konzipiert; es bedingt eine

Arbeitslast von 60 ECTS-Anrechnungspunkten (im folgenden als ECTS abgekürzt).

§ 3 Zulassung

(4) Für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist der Abschluss eines facheinschlägigen
Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums oder eines gleichwertigen
Studiums sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung erforderlich.
(5) Für eine Zulassung zum Universitätslehrgang ohne ein solches Studium ist eine
gleichwertige Qualifikation erforderlich. Für zum Lehrgang zugelassene Personen mit
gleichwertiger Qualifikation gilt, dass der Anteil dieser Personengruppe höchstens 50
% der Gesamtteilnehmer betragen darf.
(6) Die jeweils höher bzw. facheinschlägiger qualifizierten Personen werden dabei
bevorzugt aufgenommen. Die Entscheidung erfolgt durch die Vizerektorin / den
Vizerektor für Lehre auf Vorschlag der Lehrgangsleitung.
(7) Der Start eines neuen Lehrgangs erfordert eine ökonomisch relevante Mindestzahl
von Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Die Zulassung wird erst nach

Erreichung dieser Mindestzahl rechtswirksam.


§ 4 Pflichtfächer und Prüfungen

(1) Es sind folgende Fächer zu belegen:

  Fächer/Master Thesis
SSt
ECTS
1
Grundlagen aus Energiemanagement und Recht 3 4
2
Grundlagen aus Energiemanagement und Technik 8
10
3
Grundlagen aus Energiemanagement und Wirtschaft 7 7
4
Vertiefung aus Energiemanagement und Recht 7 8
5
Vertiefung aus Energiemanagement und Technik 5 6
6
Vertiefung aus Energiemanagement und Wirtschaft 6 7
7
Energiefragen und Technikfolgenabschätzung aus der Genderperspektive 1,5 1
8 Master-Thesis   14
  SUMME 37,5 57

(2) Weiters ist eine kommissionelle Abschlussprüfung zu absolvieren:

Nr. Übertrag 37,5
57
1. Kommissionelle Abschlussprüfung   3
  Lehrgang Gesamt 37,5 60

§ 5 Lehrveranstaltungen

(3) Die Lehrveranstaltungen werden in Form von Blocklehrveranstaltungen
abgehalten. Die zeitliche Planung der Lehrveranstaltungen berücksichtigt in der
Durchführung die Teilnahmemöglichkeit berufstätiger Personen.
(4) Die geblockten Lehrveranstaltungen geben einen Überblick über ein Fach oder
sie vertiefen Teilgebiete aus einzelnen Fächern. Den Teilnehmer/innen wird dabei
ausreichend Möglichkeit eingeräumt, Fragen an die/den Vortragende/n zu stellen
und zum Inhalt der Veranstaltung Stellung zu nehmen.
(5) Als didaktische Mittel in den Blocklehrveranstaltungen werden neben Vortrag,
Mini-Fallstudien und Gruppenarbeiten eingesetzt. Hinzu kommen nach Bedarf
Fallstudien, Exkursionen und andere Methoden zum Üben und Vertiefen der
Lehrinhalte.
(6) Die Lehrveranstaltungen verteilen sich auf die einzelnen Fächer wie folgt:

1. Im Fach Grundlagen aus Energiemanagement und Recht sind folgende
Lehrveranstaltungen zu belegen.

Nr.
Lehrveranstaltungsbezeichnung
SSt
ECTS
1 Grundlagen der Staatsorganisation und der staatlichen Handlungsformen
1 1
2 Grundlagen des Verwaltungsverfahrens und des
Rechtsschutzes
1 1,5
3 Einführung in das System des Wirtschaftsrechts
1 1,5
 
Summe
Grundlagen aus Energiemanagement und Recht:
3 4

2. Im Fach Vertiefung aus Energiemanagement und Recht sind folgende
Lehrveranstaltungen zu belegen:

Nr.
Lehrveranstaltungsbezeichnung SSt
ECTS
1 Ausgewählte Fragen im Elektrizitätswirtschaftsrecht,
Gaswirtschaftsrecht, Energielenkungsrecht
2 2,5
2 Systemnutzungstarife 1 1
3 Ausgewählte Fragen im Energierecht der EG und im
Energievölkerrecht
1 1
4 Ausgewählte Fragen im Anlagenrecht 1 1
5 Ausgewählte Fragen im Energieförderungsrecht 1 1,5
6 Ausgewählte Fragen im Energiezivilrecht 1 1
 
Summe
Vertiefung aus Energiemanagement und Recht:
7 8

3. Im Fach Grundlagen aus Energiemanagement und Technik sind folgende
Lehrveranstaltungen zu belegen:

Nr.
Lehrveranstaltungsbezeichnung SSt
ECTS
1
Grundlagen der Physik und der Thermodynamik
2 2,5
2 Grundlagen der Elektrotechnik und der Mess- und Regeltechnik
2 2,5
3 Grundlagen Maschinen- und Apparatebau und Werkstoffkunde
2 2,5
4 Grundlagen Chemie und Ökologie
2 2,5
 
Summe
Grundlagen aus Energiemanagement und Technik:
8 10

4. Im Fach Vertiefung Energiemanagement und Technik sind folgende
Lehrveranstaltungen zu belegen:

Nr.
Lehrveranstaltungsbezeichnung SSt
ECTS
1 Gewinnung und Nutzung von fossilen und nuklearen Energieträgern 1 1
2 Gewinnung und Nutzung von erneuerbaren Energieträgern
3 3,5
3 Systematische Energienutzung und Energiemanagement
1 1,5
 
Summe
Vertiefung Energiemanagement und Technik:
5 6

5. Im Fach Grundlagen aus Energiemanagement und Wirtschaft sind folgende
Lehrveranstaltungen zu belegen:

Nr.
Lehrveranstaltungsbezeichnung SSt ECTS
1 Grundlagen Volkswirtschaftslehre: Schwerpunkt Umweltökonomie und Energiepolitik
3 3
2 Grundlagen der ABWL: Schwerpunkt Rechnungswesen, Investitionsrechnung, Finanzierung
4 4
 
Summe Grundlagen aus
Energiemanagement und Wirtschaft:
7 7

6. Im Fach Vertiefung Energiemanagement und Wirtschaft sind folgende
Lehrveranstaltungen zu belegen:

Nr. Lehrveranstaltungsbezeichung SSt ECTS
1 Integriertes Managementsystem (IMS): insb Qualitäts-, Umwelt-, Arbeitsschutz- und Finanz- bzw. Risikomanagement
2 2,5
2 Ausgewählte Fragen der Mikroökonomie: Umweltökonomie und Umweltwirtschaft
2 2
3 Risikoabsicherung und Finanzmärkte: Schwerpunkt Energie
2 2,5
 
Summe Vertiefung
Energiemanagement und Wirtschaft
6 7

7. Im Fach Energiefragen und Technikfolgenabschätzung mit Gender Aspekten ist
folgende, fächerübergreifende Lehrveranstaltungen zu belegen:

Nr. Lehrveranstaltungsbezeichnung SSt ECTS
1 Energiefragen und Technikfolgenabschätzung aus der Genderperspektive
1,5 1

(7) Jede Lehrveranstaltung wird durch eine Lehrveranstaltungsprüfung beurteilt.

§ 6 Master Thesis

(7) Jede Lehrveranstaltung wird durch eine Lehrveranstaltungsprüfung beurteilt.
(8) Frühestens nach erfolgreicher Absolvierung von zwei Semestern kann mit der
Anfertigung einer Master-Thesis (schriftliche Abschlussarbeit) begonnen werden.
(9) Das Thema der Master Thesis ist den Fächern gemäß § 4 Pkt. 1-7 zu
entnehmen. Fächerübergreifende Arbeiten sind zugelassen.
(10) Die Beurteilung der Master-Thesis erfolgt anhand der schriftlichen Arbeit
durch zwei fachlich geeignete PrüferInnen, wovon der/die ErstbegutachterIn
Lehrbeauftragte/r des Lehrganges sein muss.
Die Erstbegutachtung richtet sich nach der Themenstellung der Arbeit, die
Zweitbegutachtung ist aus einem engen thematischen Zusammenhang zu
bestimmen. Die Bewertung erfolgt durch Erst- und ZweitbegutachterIn im
Einvernehmen. Kann hinsichtlich der Benotung kein Einvernehmen gefunden
werden, ist die Bewertung des Erstbegutachters/der Erstbegutachterin

ausschlaggebend.

§ 7 Prüfungsordnung

(1) Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden durch schriftliche Lehrveranstaltungsprüfungen
beurteilt. Aus diesen, nach ECTS-Punkten gewichteten
Beurteilungen, ergeben sich – mit Ausnahme von Abs. 3 - die Beurteilungen für die
einzelnen Prüfungsfächer.
(2) Die Lehrveranstaltungen sind didaktisch so zu konzipieren, dass über die
Präsenz in der Lehrveranstaltung hinaus sich für die Prüfungsvorbereitung ein den
ECTS-Punkten angepasster Vor- und Nachbereitungsaufwand ergibt.
(3)Die Abschlussprüfung dient insb. der Verteidigung der Master Thesis und ist
eine kommissionelle mündliche Gesamtprüfung über den gesamten Stoff des
Lehrgangs, wobei jene Fächer schwerpunktmäßig von Bedeutung sind, die
thematisch in einem Zusammenhang zur Master Thesis stehen. Die Zulassung zur
Abschlussprüfung setzt die positive Absolvierung aller einzelnen Prüfungsfächer
voraus.
(4) Für die Durchführung der Prüfungen gelten die §§ 72-79 UG 2002 in
Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Satzungsteils Studienrecht

der Johannes Kepler Universität Linz.

§ 8 Zeugnis und Akademischer Grad

(11) Über die erfolgreiche Absolvierung des Universitätslehrgangs wird gem. § 75
UG 2002 von der zuständigen akademischen Behörde ein Zeugnis ausgestellt, in
dem sämtliche absolvierte Fächer sowie deren Beurteilung und deren Umfang in
ECTS-Anrechnungspunkten, das Thema und die Beurteilung der Master-Thesis sowie
die Beurteilung der Abschlussprüfung verzeichnet sind.
(12) Den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrgangs
„Energiemanagement Recht – Technik - Wirtschaft“ wird bei Bestehen aller
Prüfungen der akademische Grad „Professional Master of Science

(Energiemanagement)“ verliehen.


§ 9 Qualitätssicherung

(13) Gemäß § 18 des Satzungsteils Studienrecht ist die Lehrgangsleitung
verpflichtet, eine regelmäßige Evaluierung des Aufbaustudiums durchzuführen.
(14) Soweit nicht nach anderen Regelungen die Evaluierung in kürzeren Perioden
vorgeschrieben ist, ist die Evaluierung jedenfalls jeweils im Laufe des letzten
Semesters des Universitätslehrgangs durchzuführen.
(15) Die Ergebnisse der Evaluierung sind dem Senat und der/m Vizerektor/in für
Lehre vorzulegen.

§ 10 In-Kraft-Treten


Dieses Curriculum tritt gemäß § 15 Abs. 5 ST Studienrecht am 1.Oktober 2008 in Kraft.


Hier steht Ihnen eine PDF-Datei mit dem Curriculum als Download zur Verfügung:

Curriculum (Sie haben keine Berechtigung zum Herunterladen.)


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